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   LG Köln, 15.01.2009 - 1 T 91/08   

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https://dejure.org/2009,11878
LG Köln, 15.01.2009 - 1 T 91/08 (https://dejure.org/2009,11878)
LG Köln, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 T 91/08 (https://dejure.org/2009,11878)
LG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 1 T 91/08 (https://dejure.org/2009,11878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter inklusive Umsatzsteuer; Ermittlung des Wertes eines zu verwaltenden Vermögens; Bewilligung eines Zuschlages zur Insolvenzverwaltervergütung wegen einer übermäßig langen Verfahrensdauer

  • zvi-online.de

    InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 11 Abs. 1
    Einbeziehung von Anfechtungsansprüchen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 631
  • NZI 2009, 251
  • BeckRS 2009, 8049
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Göttingen, 12.12.2017 - 74 IN 141/17

    Einbeziehung der freien Spitze eines belasteten Grundstücks in die

    b) An dieser Rechtsprechung ist - wie erwähnt - festzuhalten (ebenso LG Köln ZInsO 2009, 2415 ; HambK-InsO/Büttner § 11 InsVV Rz. 6; HK - InsO/Keller § 11 InsVV Rz. 15; FK - InsO//Lorenz § 11 InsVV Rz. 35; FK - InsO/Schmerbach § 21 Rn. 148).
  • LG Kiel, 04.05.2017 - 4 T 55/17

    Insolvenzverwaltervergütung: Zulässigkeit der Berücksichtigung von

    Auch die Kammer folgt insoweit - wie auch eine Vielzahl anderer Instanzgerichte (vgl. LG Kassel, BeckRS 2010, 07342; LG Darmstadt, NZI 2009, 809; LG Landau, BeckRS 2010, 25201; a.A. LG Köln, BeckRS 2009, 8049; LG Münster, BeckRS 2011, 21027; LG Potsdam, BeckRS 2011, 12654; LG Bonn, BeckRS 2012, 05540) - der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschl. v. 7.7.2011 - IX ZB 223/08, BeckRS 2011, 19577, beck-online, Beschluss vom 7.2.2013, NZG 2013, 757, jeweils mit weiteren Nachweisen), nach der Anfechtungsansprüche nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind.
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